Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Niemand denkt gerne an die Situation, dass er handlungs- und entscheidungsunfähig in der Klinik liegt. Und dennoch geschieht dies täglich tausendfach: Krankheit, Unfall können jeden jederzeit treffen. Geregelt ist für diesen Fall häufig nichts. Das trifft dann die Angehörigen um so härter. Muss schnell gehandelt werden, besteht oft keine Möglichkeit auf Bankkonten, Vermögenswerte zuzugreifen und die notwendigen Dispositionen zu treffen. Das Gericht muss in einem länger dauernden Verfahren einen Betreuer bestellen, der dann für den Betroffenen die Entscheidungen trifft.

Hier hat der Gesetzgeber Möglichkeiten vorgesehen, den eigenen Willen zu verwirklichen und eine Person seines Vertrauens für diese Fragen einzusetzen.

1. Vorsorgevollmacht

Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht kann man zu Zeiten, zu denen man noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, eine Person seines Vertrauens (z.B. den Ehegatten) bevollmächtigen, für einen Entscheidungen selbständig zu treffen, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, weil man beispielsweise infolge eines Unfalls im Koma liegt oder an altersbedingter Geistesschwäche leidet. Der Bevollmächtigte handelt dann aufgrund der Vollmacht wie ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer und kann diesen sogar ersetzen. Der Bevollmächtigte kann Vermögensentscheidungen, aber auch Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für den Betroffenen treffen. Eine derartige Vorsorgevollmacht spart den Betroffenen und ihren Angehörigen Ärger und gibt dem Vertrauten die Möglichkeit, alle Dinge für den Kranken zu erledigen. Die notarielle Vorsorgevollmacht hat den unschätzbaren Vorteil, dass der Notar den Beteiligten ausführlich über die rechtlichen Folgen informieren kann. Die notarielle Vollmacht ist daher vollständig und umfassend verwendbar. Gibt es Grundbesitz und Gesellschaftsbeteiligung ist notarielle Vollmacht zwingend erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch insoweit verfügungsberechtigt sein soll. Wegen des besonderen Vertrauenscharakters der Vorsorgevollmacht darf nur ein Mensch ausgewählt werden, dem man uneingeschränkt vertraut. In der Regel wird dies der Ehepartner, die erwachsenen Kinder, der Lebensgefährte oder ein Freund oder ein anderer enger Verwandter sein.

2. Vorsorgevollmacht ist Pflicht für unverheiratete Lebenspartner

Leben Sie in einer sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dann ist die Vorsorgevollmacht ein Muss, denn das neue gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht des § 1358 BGB gilt nicht für Lebenpartner.  Im Falle der Krankheit oder eines Unfalls hat der Lebenspartner keinerlei Rechte gegenüber dem Krankenhaus, Ärzten, Behörden und der Bank. Er erhält keine Einsicht in die Krankenunterlagen, darf keine medizinischen Entscheidungen für den Kranken treffen. Dies kann nur durch eine Vorsorgevollmacht erreicht werden.

3. Patiententestament

Patiententestament oder die Patientenverfügung ist eine der heikelsten Angelegenheiten, die jeder nur für sich selber entscheiden kann. Patientenverfügungen oder Patiententestamente sind Willenserklärungen, in denen Menschen vorab festlegen können, wie sie im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch behandelt werden sollen. Es soll insbesondere solche Fälle regeln, in denen sich Patienten wegen langandauernder Bewusstlosigkeit oder schwerer Hirnschäden nicht mehr selber äußern können. Speziell kann in den Verfügungen festgelegt werden, ob die Ärzte alle Möglichkeiten moderner Medizin ausschöpfen sollen (sogenannte Apparatemedizin), um das Leben zu erhalten, oder ob sie auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten sollen.

Diese den letzten Lebensabschnitt betreffenden Entscheidungen kann jeder nur für sich selbst treffen. Trifft er keine Regelung, dann sind die Ärzte verpflichtet, sämtliche Maßnahmen der Intensivmedizin einzusetzen, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist. Wer dies nicht wünscht, muss ein Patiententestament treffen.

Auch die deutsche Bischofskonferenz und der Rat der evangelischen Kirche in Deutschland haben eine Broschüre zu diesem schwierigen Thema erarbeitet.

Patientenverfügungen sollten in jedem Fall schriftlich, besser notariell gefasst werden, damit der Wille des Betroffenen zweifelsfrei und für die Ärzte verbindlich ist.

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