Erbrecht / Testament

1. Das Erbrecht

Mit dem Tode eines Menschen geht sein gesamtes Vermögen auf eine oder mehrere Personen, den oder die Erben, über. Liegt kein Testament vor, gilt das gesetzliche Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Erben mehrere Personen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über die Gegenstände der Erbschaft verfügen.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Auch der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Entgegen der Vorstellung erbt z.B. nicht der Ehepartner alles, sondern bei einem gesetzlichen Güterstand die Kinder und der Ehepartner gemeinsam. Selbst wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister oder Neffen oder Nichten neben dem Ehepartner. Im Normalfall, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, erbt der Ehepartner immer ½ und erben die Kinder zusammen die andere Hälfte des Nachlasses. Haben die Eheleute keine Kinder, erbt der Ehepartner ¾ des Nachlasses, das andere ¼ erhalten entweder die Eltern oder die Geschwister oder Neffen oder Nichten des Erblassers.

2. Warum Nachlassplanung?

Nachlassplanung kann erfolgen durch Testament, Erbvertrag oder vorweggenommene Erbfolge. Welche Vorteile hat die Nachlassplanung?

  • Ein Testament erspart viel Ärger: Eine klare und eindeutige Erbregelung wird von den Erben in der Regel akzeptiert und verhindert teure und langwierige Erbschaftsstreitigkeiten.
  • Im Testament kann der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt werden, Pflichtteilsansprüche sind aber zu beachten.
  • Mit Testament und Erbvertrag kann der Erblasser genaue Anordnungen geben, etwa Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuordnen (Vermächtnis), einen Verwalter (Testamentsvollstrecker) einsetzen.
  • Ein notarielles Testament spart den Erbschein, der doppelt so teuer ist wie ein Testament.
  • Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind Testament und Erbvertrag wichtige Sicherungsmittel des Lebenspartners.
  • Mit Testament, Erbvertrag und vorweggenommener Erbfolge kann man im Rahmen der Nachfolgeplanung erheblich Steuern sparen.

3. Beurkundung durch den Notar

Der Notar ist Experte für Erbrecht und bietet eine ausführliche juristische Beratung, die neben der Beurkundungsgebühr keine gesonderten Kosten zur Folge hat.

In vielen Fällen, z. B. beim Grundbuchamt oder Handelsregister, aber auch bei Behörden, Banken und Versicherungen erspart ein notarielles Testament später einen Erbschein.

  • Zusammen mit einem Steuerberater sorgt der Notar auch für die im Hinblick auf die Erbschaftssteuer günstige Lösung unter Ausnutzung der gesetzlichen Steuerfreibeträge.
  • Der juristisch einwandfreie Inhalt vermeidet spätere Streitigkeiten unter den Erben.

In vielen Fällen, z. B. beim Grundbuchamt oder Handelsregister, aber auch bei Behörden, Banken und Versicherungen erspart ein notarielles Testament später einen Erbschein.

4. Das Testament

Das Testament ist eine einseitige Erklärung des Erblassers. Es ist nur gültig, wenn es der Erblassers selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben hat oder wenn es vor einem Notar beurkundet wurde.

Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Einzelheiten des Vermögensübergangs im Rahmen der Erbfolge zu regeln. Der Erblasser kann vorschreiben, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll (Teilungsanordnung). So kann Streit vermieden werden. Wer nur bestimmte Gegenstände oder einen Geldbetrag erhalten soll, dem kann ein Vermächtnis zugewendet werden. Will der Erblasser, dass sein Vermögen (Haus) nicht von seinen Erben veräußert wird, so kann er sein Vermögen zunächst einem sogenannten Vorerben zuwenden, der das Vermögen zu seinen Leibzeiten nur nutzen darf. Nach seinem Tode fällt das Vermögen an die vom Erblasser bestimmten Nacherben. Zur Abwicklung des Nachlasses oder zur Verwaltung des Erbes kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Bei allen Regelungen sind die Pflichtteilsrechte zu berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatte und Eltern. Eine sachgerechte Gestaltung kann zur Reduzierung der Pflichtteilsansprüche führen.