Arbeitsbereiche

1. Der Notar - Ihr unparteiischer Berater

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Ihnen obliegt die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die Beglaubigung von Unterschriften und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgende Rechtspflege. Notare werden vom Landesjustizminister auf Lebenszeit in ihr Amt berufen. Ihnen wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Das öffentliche Amt kommt bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar vornehmlich als unparteiischer und unabhängiger Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Wir, die Notare, leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit „friedfertige“ Juristen. Wir sind unserer Aufgabe nach unparteiisch. Auch ist es nicht unsere Aufgabe, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden wir uns von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht. Werden wir von den Beteiligten aufgesucht, so haben wir zunächst den Sachverhalt zu ermitteln, insbesondere die Interessen und Ziele der Vertragsparteien.

Auf der so ermittelten Grundlage werden wir auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleiches hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet unsere Tätigkeit ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in Regel in einem Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag oder anders heißen. Wir beraten und belehren die Parteien sodann über den Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dies von rechtlicher Information und Erkenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Wir tragen damit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.

2. Der Notar - vom Gesetzgeber an Ihre Seite gestellt

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist unser Tätigwerden als Notare, genauer die Beurkundung des Rechtsgeschäftes durch einen Notar, gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen...

Erforderlich ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:

Immobilien: Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Grundpfandrechten etc.
Ehe u. Familie: Ehevertrag, Adoption, Scheidungs- und Partnervertrag etc.
Erbe u. Schenkung: Testament und Erbvertrag, Erbschein, Erbauseinandersetzung, etc.
Handelsregister: Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung etc.

Häufig wird eine Beurkundung von den Beteiligten aber auch dann gewünscht, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Tatsächlich empfiehlt sich die Inanspruchnahme des Notars bei sämtlichen für die Beteiligten wichtigen Vertragsangelegenheiten (z. B. Verträge im Personengesellschaftsrecht oder komplizierte Miet- und Pachtverträge). Auch hier können die Beteiligten von der Sachkunde und der Erfahrung des Notars profitieren. Mit der Beurkundung wird die Vereinbarung der Parteien dokumentiert; eventuelle Probleme können durch den Notar schon im Vorfeld geklärt werden. Spätere Streitigkeiten und kostspielige Gerichts-verfahren können damit weitgehend vermieden werden.

Der Notar gibt Sicherheit in allen Vertragsfragen. Wichtig ist es zu wissen, dass wir als Notare und unsere Angestellten zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet sind. Mit uns kann man auch Vertrauliches besprechen. Wir sollen daher von Ihnen möglichst frühzeitig eingeschaltet werden.

3. Notare und Kosten

Notargebühren in einer Gebührenordnung gesetzlich festgelegt. Gebührenvereinbarungen sind weder nötig noch zulässig. Die Wahl des richtigen Notars ist damit keine Kostenfrage! Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Geschäftes und der Art der Tätigkeit. Bei der Wahl Ihres Notars sind Sie als rechtssuchender Bürger völlig frei. Ort und Amtssitz des Notars spielen hierbei keine Rolle. So können wir auch Kaufverträge über ein Grundstück auf Rügen ohne weiteres hier in Heinsberg beurkunden.